Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit der GEF im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 46c SHG6). Ihre