4. Mit Beschwerde vom 20. März 2018 stellt die Beschwerdeführerin bei der Gesund- heits- und Fürsorgedirektion Kanton Bern (GEF) folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 23.01.2018 [recte: 21.02.2018] sei bezüglich des Grundbedarfs, festgelegt auf CHF 606.00 aufzuheben. 2. Der Grundbedarf sei auf CHF 755.00 festzulegen. 5. Das Rechtsamt, welches das Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 3. März 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.