1. Frau A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Asylentscheid vom 18. Januar 2018 als Flüchtling anerkannt und ihr wurde in der Schweiz Asyl gewährt.1 Auf ihr Gesuch hin wurden ihr von B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) ab 18. Januar 2018 Sozialhilfe- 1 Vgl. Unpaginierte Vorakten: Positiver Asylentscheid vom 18. Januar 2018 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern leistungen zugesprochen. Mit dem Budget für den Januar 2018 wurde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der Beschwerdeführerin auf CHF 879.30 festgelegt.2