{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2018-07-11", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2018-GEF-397_2018-07-11.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2018/2018-gef-397-anonymisiert.pdf", "Checksum": "15aac61702ffb881c03a3348bda8b31d"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.GEF.397"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 11.07.2018 2018.GEF.397"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 11.07.2018 2018.GEF.397"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe: Anpassung Grundbedarf"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:26:05", "Checksum": "f3827a9a13ea7eb699893e6d8ec8dd85", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 11.07.2018 2018.GEF.397\nRegeste:\nSozialhilfe: Anpassung Grundbedarf\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\n3011 Bern\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nReferenz: osm, stm\n2018.GEF.397\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 11. Juli 2018\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.___,\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.___,\nVorinstanz\n\nbetreffend Anpassung Grundbedarf für den Lebensunterhalt\n(Verfügung der Vorinstanz vom 21. Februar 2018)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Frau A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Asylentscheid vom\n18. Januar 2018 als Flüchtling anerkannt und ihr wurde in der Schweiz Asyl gewährt.1 Auf ihr\nGesuch hin wurden ihr von B.___ (nachfolgend: Vorinstanz) ab 18. Januar 2018 Sozialhilfe-\n\n1\nVgl. Unpaginierte Vorakten: Positiver Asylentscheid vom 18. Januar 2018\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\nleistungen zugesprochen. Mit dem Budget für den Januar 2018 wurde der Grundbedarf für\nden Lebensunterhalt (GBL) der Beschwerdeführerin auf CHF 879.30 festgelegt.2\n\n2. Die Beschwerdeführerin schloss mit ihrem Freund, C.___ (nachfolgend: Lebenspartner) am 1. Februar 2018 (Mietbeginn: 1. März 2018) einen Untermietvertrag ab.3 Anlässlich des Gesprächs vom 9. Februar 2018 mit der Vorinstanz gab sie betreffend familiäre\nSituation und Haushaltsentschädigung zur Kenntnis, dass sie ab 1. März 2018 mit dem Lebenspartner und dessen Bruder, D.___ (nachfolgend: Mitbewohner) eine Wohngemeinschaft\ngründen werde.4\n\n3. Aufgrund der neuen Wohnsituation der Beschwerdeführerin kürzte die Vorinstanz mit\nBudgetverfügung vom 21. Februar 2018 den GBL der Beschwerdeführerin ab März 2018 von\nCHF 879.30 auf CHF 606.00.\n\n4. Mit Beschwerde vom 20. März 2018 stellt die Beschwerdeführerin bei der Gesund-\nheits- und Fürsorgedirektion Kanton Bern (GEF) folgende Rechtsbegehren:\n\n1. Die Verfügung vom 23.01.2018 [recte: 21.02.2018] sei bezüglich des Grundbedarfs, festgelegt auf\nCHF 606.00 aufzuheben.\n\n2. Der Grundbedarf sei auf CHF 755.00 festzulegen.\n\n5. Das Rechtsamt, welches das Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,5 holte die\nVorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 3. März 2018 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit der GEF im Rahmen der\nihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 46c SHG6). Ihre\n\n2\nVgl. Unpaginierte Vorakten: Verfügung vom 23. Januar 2018 mit der Budgetverfügung Januar 2018 als Beilage\n3\nVgl. Beschwerdebeilage 2\n4\nVgl. Unpaginierte Vorakten: Gesprächsnotiz Beschwerdeführerin N0640759 vom 9. Februar 2018\n5\nArt. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und\nFürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121)\n6\nGesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)\nSeite 2 von 12\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern\n\nVerfügungen sind gestützt auf Art. 52 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. d VRPG7 bei der\nGEF anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Februar 2018 (vgl.\nErwägung 1.3 hiernach). Die GEF ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin ohne Weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 10 SHG i.V.m. Art. 65 VRPG).\n\n1.3 Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG einen Antrag, die Angabe\nvon Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde explizit die Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2018. Diese betrifft aber die Gewährung\nvon Sozialhilfe an sich. Dieser Verfügung wurde gemäss Hinweis das „Grundbudget vom Januar 2018 (Monat des Asylentscheids)“ beigelegt. Der Beschwerde liegt aber neben der Verfügung vom 23. Januar 2018 auch die Budgetverfügung für den Monat März 2018 bei.8 Daraus und aus der Begründung der Beschwerde ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin\neigentlich die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Februar 2018 betreffend das Budget für den\nMonat März 2018 anfechten will.\n\nMit den Anforderungen an die Form der Beschwerde soll nicht der Zugang zum Recht erschwert, sondern eine sichere, sorgfältige und rasche behördliche Prüfung gewährleistet werden.9 Übertriebener, d.h. durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigter Formalismus\nund dem Sinn der Formerfordernisse nicht angemessene prozessuale Folgen sind verpönt\nund stellen eine formelle Rechtsverweigerung dar.10 Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn ausgelegt\nwerden sollen.11 Insbesondere an Laieneingaben dürfen keine hohen Anforderungen gestellt\nwerden. Es genügt wenn sich der Inhalt einer (Laien-)Eingabe unter Zuhilfenahme der Begründung ermitteln lässt.12\n\n"}