Seite 26 von 28 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 6. Ergebnis Demnach ist weder die Sachverfügung vom 25. Oktober 2017 als nichtig noch die Vollstreckungsverfügung vom 9. Februar 2018 als rechtsfehlerhaft oder unverhältnismässig zu qualifizieren. Die Beschwerde vom 12. März 2018 ist daher vollumfänglich abzuweisen. 7. Kosten