sprechen des Anrufbeantworters oder das Lesen geschäftlicher E-Mails nicht in bloss untergeordnetem Umfang auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ausgewirkt haben. Demnach sind diese Handlungen nicht anfechtbar. Ohnehin wäre nicht ersichtlich, inwiefern sie unverhältnismässig sein oder über die Sachverfügung hinausgehen sollten, stehen sie doch in direktem und unerlässlichem Zusammenhang mit der Vollstreckung der Sachverfügung und der Ersatzvornahme von ärztlichen Pflichten des Beschwerdeführers. Damit erweist sich die Vollstreckungsverfügung weder als unverhältnismässig noch als rechtswidrig. 77 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 29