Realakte werden im Rahmen der behördlichen Auftragserfüllung vorgenommen und sind keine Verfügungen, auch wenn sie einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen sollen und dadurch einen gewissen Einfluss auf die individuelle Rechtsstellung haben können. Nur wenn sich Tathandlungen wegen ihrer Intensität und Dauer nicht mehr bloss in untergeordnetem Umfang auf die Rechtsstellung einzelner Personen auswirken, erhalten sie Verfügungscharakter und sind entsprechend anfechtbar bzw. kann ihre Rechtmässigkeit zur Überprüfung gebracht werden.77 Vorliegend kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass sich die Benutzung des Telefons, das Be-