Die Pflicht, den Patientinnen und Patienten den Zugang zu ihren Unterlagen zu gewährleisten, ergibt sich demnach direkt aus den gesetzlichen Grundlagen und muss daher nicht verfügt werden. Der Beschwerdeführer ist dieser Pflicht trotz wiederholten Aufforderungen nicht nachgekommen (vgl. I. Sachverhalt Ziff. 3-6 hievor).