26 Abs. 3 GesG). Er hat seinen (ehemaligen) Patientinnen 76 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 116 Nrn 12 f., mit Hinweisen; Müller, a.a.O., S. 265 Seite 25 von 28 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern und Patienten auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren und diese zu erläutern (Art. 39a Abs. 1 GesG).