Betreffend die Beschlagnahme von Behandlungsdokumentationen und elektronischer Datenträger ist folgendes festzuhalten: Ein Arzt hat die Pflicht, eine Behandlungsdokumentation zu erstellen (Art. 26 Abs. 1 GesG) und diese so lange aufzubewahren, als sie für die Gesundheit der Patientin oder des Patienten von Interesse ist, mindestens aber während zehn Jahren (Art. 26 Abs. 2 GesG). Bei Praxisaufgabe besteht die Aufbewahrungspflicht im Rahmen von Absatz 2 weiter. Der Arzt hat zu gewährleisten, dass die Behandlungsdokumentation unter Wahrung der Schweigepflicht verwaltet und den berechtigten Patientinnen und Patienten der Zugang dazu ermöglicht wird (Art. 26 Abs. 3 GesG).