Mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung als Arzt entzogen. Mit Eröffnung dieser Verfügung hätte sie der Beschwerdeführer entweder anfechten und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen müssen oder aber seine eigenverantwortliche Tätigkeit als Arzt einstellen und seine Praxis schliessen müssen, was er trotz mehrfachen Aufforderungen und Ermahnungen durch die Vorinstanz nicht getan hat. Schliesslich musste die Praxis statt durch den Beschwerdeführer durch die zuständigen Behörden geschlossen werden. Die behördliche Schliessung der Praxis ist eine direkte Folge des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung.