Betreffend die behördliche Schliessung der Praxis ist folgendes festzuhalten: Für die selbstständige ärztliche Tätigkeit bedarf es gemäss Art. 34 MedBG einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Berufsausübungsbewilligung als Arzt entzogen.