Der Beschwerdeführer macht geltend, die behördliche Schliessung seiner Praxis wie die Beschlagnahme von Behandlungsdokumentationen und elektronischer Datenträger würden über die Sachverfügung hinausgehen, seien unverhältnismässig und rechtswidrig. Ebenso beanstandet er die Benutzung des Telefons, das Sprechen auf den Anrufbeantworter sowie die Lektüre von geschäftlichen E-Mails im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs.