Angefochten werden können die in Ziff. 1 und 2 verfügten Vollstreckungsmodalitäten. Dabei sind nur Vorbringen zulässig, die das Wann und Wie der Vollstreckung betreffen. Gerügt werden kann namentlich, die Sachverfügung sei nicht vollstreckbar, die Vollstreckungsverfügung gehe über die zu vollstreckende Anordnung hinaus, missachte eine in der Sachverfügung enthaltene Vollstreckungsanordnung oder sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, oder aber der Zeitpunkt der Vollstreckung oder die Wahl des Zwangsmittels seien unverhältnismässig.76