Die Ersatzvornahme setzt voraus, dass die ersatzweise Durchführung der Handlung in gleicher Weise möglich ist, wie wenn die pflichtige Person sie selbst vornehmen würde. Der Ersatzvornahme vorangehen müssen Mahnung unter Fristansetzung, Androhung der Ersatzvornahme und Vollstreckungsverfügung. In der Androhung ist anzugeben, mit welchen Mitteln, auf welche Weise und zu welchen ungefähren Kosten die Ersatzvornahme im Weigerungsfall durchgeführt werden würde. Die Vollstreckungsverfügung setzt die Ersatzvornahme in ihren Einzelheiten fest (Zeitpunkt, Ort, allfällig beauftragte Drittperson, von der pflichtigen Person und/oder Dritten zu treffende Vorkehren etc.).