Verpflichtet die Verfügung, der Beschwerdeentscheid oder das Urteil zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, so erfolgt die Zwangsvollstreckung durch kostenpflichtige Ersatzvornahme oder amtlichen Zwang, notfalls mit Hilfe der Polizei (Art. 117 Abs. 2 VRPG). Mittels Ersatzvornahme lässt die Behörde die einer Privatperson obliegende, rechtswidrig verweigerte Handlung auf deren Kosten durch eine amtliche Stelle oder durch eine Drittperson vornehmen. Sie dient der Realexekution und ist direktes Vollzugsmittel. Die Ersatzvornahme setzt voraus, dass die ersatzweise Durchführung der Handlung in gleicher Weise möglich ist, wie wenn die pflichtige Person sie selbst vornehmen würde.