als Vollstreckungsverfügung (so explizit Art. 116 Abs. 2 VRPG) zu qualifizieren. Die letzte Etappe der Vollstreckung ist die tatsächliche Durchführung der vorgesehenen exekutorischen oder repressiven Massnahmen. Sie ist dem tatsächlichen Handeln der Verwaltung zuzuordnen (Realakt).72