Mit der Angabe des ins Auge gefassten Vollstreckungsmittels werden die vollstreckungsrechtlichen Pflichten und Rechte einzelfallbezogen konkretisiert. Die entsprechende behördliche Mitteilung ist 70 Beschwerde vom 12. März 2018, S. 10 f., Rz. 28-32 71 Vollstreckungsverfügung vom 9. Februar 2017; Beschwerdevernehmlassung vom 10. April 2018, S. 5 f. Ziff. 6 Seite 23 von 28 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern