5.2 Bevor die Behörde eine Sachverfügung zwangsvollstreckt, mahnt sie die Pflichtigen und setzt ihnen eine letzte Frist zur freiwilligen Erfüllung. Gleichzeitig wird – für den Fall, dass die Frist unbenutzt verstreicht – die Zwangsvollstreckung angedroht (Art. 116 Abs. 1 VRPG). Zusammen mit der Androhung der Zwangsvollstreckung oder spätestens nach unbenütztem Ablauf der zur Erfüllung gesetzten Frist verfügt die Behörde, wann und wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird (Vollstreckungsverfügung, Art. 116 Abs. 2 VRPG). Mit der Angabe des ins Auge gefassten Vollstreckungsmittels werden die vollstreckungsrechtlichen Pflichten und Rechte einzelfallbezogen konkretisiert.