Die Vorinstanz wendet ein, der Beschwerdeführer hätte auch nach Schliessung der Praxis die den Zugang berechtigter Patientinnen und Patienten zu den Behandlungsdokumentationen gewährleisten müssen. Er sei jedoch seinen Pflichten auch nach dem rechtskräftigen Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung als Arzt in keiner Weise nachgekommen. Daher habe sie sich zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und im Interesse der betroffenen Patientinnen und Patienten zum Erlass der angefochtenen Vollstreckungsverfügung gezwungen gesehen. Die beanstandeten (faktischen) "Vollzugshandlungen" bzw. "Vollstreckungshandlungen und Vorgehensweisen" seien nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.71