Die Beschlagnahme der Behandlungsdokumente und der elektronischen Datenträger werde einzig damit begründet, dass er angeblich keine Gewähr für das Zugänglichmachen der Behandlungsdokumentation biete, obschon er mit E-Mail vom 5. Februar 2018 die Vorinstanz ausdrücklich um einen Besprechungstermin betreffend Patientenunterlagen ersucht und damit den Willen zum Ausdruck gebracht habe, den Patienten den Zugang den Behandlungsdokumentationen zu ermöglichen. Zudem hätten anlässlich der Vollstreckung die Vollstreckungsbehörden ohne Zustimmung des Beschwerdeführers sein Telefon benutzt, auf den Anrufbeantworter der Arztpraxis gesprochen und seine geschäftlichen E-Mails gelesen.