5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Sachverfügung hinaus und die Vollstreckungsmodalitäten seien unverhältnismässig bzw. rechtswidrig gewesen. Mit der Vollstreckungsverfügung werde die Schliessung der ärztlichen Praxis und die Beschlagnahme von Behandlungsdokumentationen sowie elektronischer Datenträger verfügt. Damit seien neue, über die Sachverfügung vom 25. Oktober 2017 hinausgehende Rechte und Pflichten verfügt worden.