4.10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht den Entzug der Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit verfügt hat. Der begründete Entzug der Berufsausübungsbewilligung infolge mangelnder Vertrauenswürdigkeit stellt auch gemäss der ständigen Rechtsprechung keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit dar.69 Damit liegt weder eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit noch die Verletzung eines unverzichtbaren und unverjährbaren Rechts vor. Die Sachverfügung vom 25. Oktober 2017 erweist sich damit weder als nichtig noch als rechtsfehlerhaft. 67 Aebi-Müller/Fellmann/Gächter/Rütsche/Tag, Arztrecht, 2016, § 11, Rz. 37