36 Abs. 1 Bst. b MedBG darauf, die Vertrauenswürdigkeit (bzw. die Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung) nicht leichtfertig zu verneinen. Für die Anordnung einer Auflage als mildere Massnahme im Vergleich zum Bewilligungsentzug gibt es keine gesetzliche Grundlage.68 Nachdem vorliegend das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit insbesondere aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers, aber auch aufgrund weiterer aktenkundiger Vorkommnisse nicht mehr erfüllt ist, ist von Gesetzes wegen die Bewilligung zu entziehen (vgl. Art. 38 MedBG).