me des befristeten oder definitiven Berufsverbots zu unterscheiden67: Liegt eine Verletzung der Berufspflichten kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG eine Disziplinarmassnahme anordnen (Verwarnung, Verweis, Busse, befristetes oder definitives Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung. Anders als im Bereich der Disziplinarmassnahmen, in dem ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung befristet oder definitiv und diesfalls beschränkt auf ein Tätigkeitsgebiet ausgesprochen werden kann (vgl. Art.