Was die Erforderlichkeit der Massnahme betrifft, hat der Gesetzgeber diese Frage vorab entschieden: Fehlt eine Bewilligungsvoraussetzung, ist die Bewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG zu entziehen. Der Bewilligungsentzug ist von der Disziplinarmassnah- 66 BGer 2C_879/2013 vom 17. Juni 2013, E. 7.2, mit Hinweis u.a. auf BGE 139 I 218 E. 4.3 S. 224 Seite 21 von 28 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern