Der Entzug der Bewilligung zur selbstständigen ärztlichen Tätigkeit ist ohne weiteres geeignet, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel (Schutz der Patientinnen und Patienten, Schutz des Gesundheitssystems) zu erreichen: Einerseits werden die Krankenversicherungen (und damit indirekt auch die Patienten und Patientinnen) vor ungerechtfertigten Forderungen und Rechnungen geschützt, andererseits wird ein Schaden am Ansehen des Gesundheitssystems verhindert.