In jenem Fall war die Anordnung einer Auflage, vorliegend der Entzug der Berufsausübungsbewilligung zu beurteilen. In jenem Fall waren rund acht Jahre zwischen dem Vorfall und der Anordnung der angefochtenen Auflage verstrichen, während derer sich der Betroffene wohl verhalten hatte, vorliegend lagen nur sieben Monate zwischen der rechtskräftigen Verurteilung und dem Entzug der Berufsausübungsbewilligung, die zweijährige Bewährungsfrist ist noch nicht verstrichen und überdies hat die Z.___ (Krankenversicherung) rund eineinhalb Monate nach der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ebenfalls Strafanzeige erhoben.