Dabei handelt es sich um ein wichtiges öffentliches Interesse. Aus dem Bundesgerichtsentscheid 2C_501/2016 vom 7. Dezember 2016 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung zu Recht aufführt, handelt es sich um zwei nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte. In jenem Fall war die Anordnung einer Auflage, vorliegend der Entzug der Berufsausübungsbewilligung zu beurteilen.