4.8. Betreffend das geltend gemachte fehlende öffentliche Interesse an einem Entzug der Berufsausübungsbewilligung ist Folgendes festzuhalten: Der Bewilligungsentzug dient vorliegend der Prävention fehlerhafter Abrechnungen bzw. weiterer vermögensrechtlicher Delikte gegenüber Krankenversicherungen und somit dem Schutz der öffentlichen Ordnung und des Gesundheitssystems. Dabei handelt es sich um ein wichtiges öffentliches Interesse.