Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Damit fehlt es an einer Bewilligungsvoraussetzung, und die Bewilligung war zu entziehen (Art. 38 Abs. 1 MedBG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG und Art. 15b Abs. 1 Bst. c GesG). 62 Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung nicht