MedBG i.V.m. Art. 39a GesG verletzt, indem er gegenüber seinen Patientinnen und Patienten den Zugang zu den Behandlungsunterlagen nicht gewährleistet hat: Gemäss Art. 40 Bst. c MedBG wahren Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, die Rechte der Patientinnen und Patienten. Gemäss Art. 39a Abs. 1 GesG hat eine Fachperson ihren Patientinnen und Patienten auf Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Behandlungsunterlagen zu gewähren und diese zu erläutern. Die Patientinnen und Patienten können die Herausgabe der Behandlungsunterlagen verlangen.