Auf die Aufforderung der Vorinstanz, seine eigenverantwortliche Tätigkeit als Arzt einzustellen und ihr eine entsprechende Vollzugsmeldung sowie die Berufsausübungsbewilligung zukommen zu lassen, hat er nicht reagiert.63 Schliesslich hat er Patientinnen und Patienten nur ungenügend über seine Abwesenheit informiert und den Zugang zu ihren Behandlungsdokumentationen auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht gewährleistet.64 Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von geringem Respekt gegenüber den Gesundheitsbehörden und behördlichen Anordnungen. Dadurch hat er die Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz erschwert. Schliesslich hat er seine Berufspflichten gemäss Art. 40 Bst. c MedBG i.V.m.