übungsbewilligung hat er sich nicht an verbindliche behördliche Anordnungen gehalten,62 was insbesondere daraus hervorgeht, dass er ungeachtet des rechtskräftigen Entzugs seiner Berufsbewilligung weiterhin eigenverantwortlich als Arzt praktizierte. Auf die Aufforderung der Vorinstanz, seine eigenverantwortliche Tätigkeit als Arzt einzustellen und ihr eine entsprechende Vollzugsmeldung sowie die Berufsausübungsbewilligung zukommen zu lassen, hat er nicht reagiert.63 Schliesslich hat er Patientinnen und Patienten nur ungenügend über seine Abwesenheit informiert und den Zugang zu ihren Behandlungsdokumentationen auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht gewährleistet.64