Sodann ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer wiederholt seine Zusammenarbeit mit der Vorinstanz verweigert hat, indem er nicht auf Aufforderungen zur Stellungnahme reagiert hat und Fristen ungenutzt hat verstreichen lassen. Auch nach dem Entzug seiner Berufsaus- 58 BGer 2C_1011/2014 vom 18. Juni 2015, E. 5.2; BGer 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.5 mit Hinweisen;