Allein schon die rechtskräftige Verurteilung infolge dieser Straftaten reicht grundsätzlich aus, um die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu zerstören. Hinzu kommt, dass am 19. Mai 2017 auch die Z.__ (Krankenversicherung) Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben hat wegen gewerbsmässigen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, Urkundenfälschung, eventualiter Betrugs, unrechtmässiger Leistungserwirkung und allfällig weitere Delikte. Vor diesem Hintergrund darf auch nicht ohne weiteres angenommen werden, der Beschwerdeführer sei nun einsichtig und hätte sein Verhalten geändert.