4.7. Vorliegend ist die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässig begangenem betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfach begangener Urkundenfälschung zu Lasten einer Krankenversicherung in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einzubeziehen (vgl. Erw. 3.5 hievor). Die genannten Delikte haben offensichtlich negative Auswirkungen auf das gesamte Gesundheitswesen und erschüttern das kollektive Vertrauen in die Integrität des Arztes erheblich. Allein schon die rechtskräftige Verurteilung infolge dieser Straftaten reicht grundsätzlich aus, um die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu zerstören.