Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt damit Art. 38 Abs. 1 MedBG ohne weiteres eine genügende gesetzliche Grundlage für den Entzug der Berufsausübungsbewilligung dar. 4.6. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe seine Vertrauenswürdigkeit zu Unrecht verneint, macht er eine falsche Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG und Art. 15b Abs. 1 Bst. c GesG (und nicht das Fehlen einer genügenden gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit) geltend. Daher ist vorfrageweise zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers verneint hat.