Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG, Art. 15b Abs. 1 Bst. c GesG). Die Bewilligungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.53 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 Abs. 1 MedBG). Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung wie auch die Voraussetzungen für einen Entzug sind demnach in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt damit Art.