4.3. Die Qualifikation als unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht hat zur Folge, dass ein Eingriff auch dann noch abgewehrt werden kann, wenn er bereits einmal gerichtlich überprüft wurde.48 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören zu den unverjährbaren und unverzichtbaren Grundrechten bestimmte, dem Einzelnen um seine Persönlichkeit willen zustehende fundamentale Rechte. Dazu zählen die persönliche Freiheit, die Niederlas- 45 Beschwerde vom 12. März 2018, S. 8 Rz. 15-25, mit Hinweis auf BGer 2C_501/2016 vom 7. Dezember 2016, E. 5.2.2 46 unaufgeforderte Eingabe vom 28. September 2018 (Ergänzung zur Beschwerde vom 12. März 2018)