Das Bundesgericht habe festgehalten, der Osteopath sei seit dem Vorfall vom 23. Juni 2006 seiner Tätigkeit nachgegangen, ohne zu Beanstandungen Anlass gegeben zu haben. Auch nach dem Abschluss des Strafverfahrens und nach Ablauf der strafrechtlichen Probezeit im August 2014 habe er sich stets tadellos verhalten. Unter diesen Umständen und aufgrund des Zeitablaufs könne ein aktuelles öffentliches Interesse an der Auflage nicht allein mit der strafrechtlichen Verurteilung für den Vorfall vom 23. Juni 2006 begründet werden. Angesichts dieser Tatsachen könne der Beschwerdeführer aus dem Urteil 2C_501/2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten.47