Im Fall 2C_501/2016 gehe es um die Zulässigkeit einer gegen einen Osteopathen angeordneten Auflage zur Bewilligung zur selbstständigen Ausübung der Komplementärmedizin: Der Osteopath sei mit erstinstanzlichem Urteil vom 16. November 2009 aufgrund eines sexuellen Übergriffs auf eine Patientin am 23. Juni 2006 wegen Schändung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe verurteilt worden. Am 17. Juni 2014 sei die umstrittene Auflage erstinstanzlich verfügt worden. Das Bundesgericht habe festgehalten, der Osteopath sei seit dem Vorfall vom 23. Juni 2006 seiner Tätigkeit nachgegangen, ohne zu Beanstandungen Anlass gegeben zu haben.