Der Entzug einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt betreffe zweifellos nicht den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit. Weiter sei das vom Beschwerdeführer herangezogene Urteil des Bundesgerichts aufgrund wesentlicher Unterschiede der entscheidrelevanten Sachverhalte nicht geeignet, vorliegend ein fehlendes öffentliches Interesse am Entzug der Berufsausübungsbewilligung zu begründen: Im Fall 2C_501/2016 gehe es um die Zulässigkeit einer gegen einen Osteopathen angeordneten Auflage zur Bewilligung zur selbstständigen Ausübung der Komplementärmedizin: