4.2. Die Vorinstanz wendet ein, in Praxis und Lehre werde nur dann die Unverjährbarkeit und Unverzichtbarkeit eines Grundrechts angenommen, wenn das angerufene Grundrecht in einem Schutzbereich betroffen sei, der derart fundamentale Aspekte der Persönlichkeit oder der Menschenwürde betreffe, dass ein Eingriff schon an sich als besonders schwerwiegend erscheine. Insofern werde die Hürde speziell hoch angesetzt. Nur der Kerngehalt und kerngehaltsnahe Bereiche der Grundrechte gälten als unverjährbar und unverzichtbar. Der Entzug einer Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt betreffe zweifellos nicht den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit.