nicht schwerwiegend gewesen und nicht in böser Absicht erfolgt sei.45 Seine unzähligen Bewerbungen auf praktische, klinische, akademische und behördliche Stellen in mittlerweile elf Kantonen hätten stets Absagen zur Folge gehabt. Der Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung münde damit faktisch in einem Berufsverbot. Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei daher auch unzumutbar und unverhältnismässig.46