Ohnehin reiche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein die strafrechtliche Verurteilung für die Anordnung einer derart einschneidenden Massnahme nicht aus: So sei das Bundesgericht im Fall einer vor Jahren erfolgten Schändung einer Patientin zum Schluss gekommen, dass kein genügendes öffentliches Interesse für die Anordnung des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung vorliege. Schliesslich dürfe der unbefristete Bewilligungsentzug als härteste Massnahme lediglich als „ultima ratio“ verfügt werden. Die Vorinstanz jedoch habe direkt den unbefristeten Bewilligungsentzug und damit die härteste Massnahme verfügt, obschon seine Pflichtverletzung