Auch fehle ein öffentliches Interesse an einer Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit. Es gebe keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung der Patienten oder des öffentlichen Gesundheitssystems. Er sei einsichtig und habe in seiner Stellungnahme vom 7. August 2017 angegeben, seine Abrechnungsmethoden geändert zu haben. Ohnehin reiche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein die strafrechtliche Verurteilung für die Anordnung einer derart einschneidenden Massnahme nicht aus: