Seine Sorgfaltspflichtverletzung sei folglich sehr gering gewesen. Es sei unverhältnismässig und falsch, seine Vertrauenswürdigkeit einzig aufgrund gewisser Unvorsichtigkeiten bei der Abrechnung der Tarifposten zu verneinen. Er sei daher nach wie vor vertrauenswürdig, weshalb Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG und Art. 15b Abs. 1 Bst. c GesG keine genügende gesetzliche Grundlage für den Entzug der Berufsausübungsbewilligung darstellen würden.