15b Abs. 1 Bst. c GesG. Sie verneine das Kriterium der Vertrauenswürdigkeit einzig aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei seine Vertrauenswürdigkeit jedoch nicht anzuzweifeln. Dies gelte umso mehr, als dass das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip nur mit äusserster Zurückhaltung bejaht werden dürfe. Er habe sich sein Leben lang unauffällig und tadellos verhalten und nie seine Patienten in irgendeiner Weise gefährdet. Er habe stets nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und nur tatsächlich erbrachte Leistungen in Rechnung gestellt. Seine Sorgfaltspflichtverletzung sei folglich sehr gering gewesen.