4.1. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, der Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung als Arzt verletze die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 Abs. 2 BV, da ihm dadurch das Recht auf freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit und deren freien Ausübung verwehrt werde. Dabei handle es sich um eine Einschränkung eines unverzicht- und unverjährbaren Grundrechts.43 Die Vorinstanz begründe die Einschränkung des Anspruchs auf Wirtschaftsfreiheit mit der fehlenden persönlichen Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG44 und Art. 15b Abs. 1 Bst.